Satzung der Stiftung Eichhof in der Fassung vom 01.04.2018

Präambel

Der Verein „Gründerkreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“ hat für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung einschließlich solcher schwerster Art eine dörfliche Lebensgemeinschaft gegründet. Sie ist bemüht, ihr Denken und Tun an dem anthroposophischen Menschenbild von Rudolf Steiner und der von ihm entwickelten Sozialtherapie auszurichten.

In dieser Lebensgemeinschaft wird jeder Mensch respektiert in seiner Einzigartigkeit und Entwicklungsfähigkeit unabhängig von den Erschwernissen oder Behinderungen, die zu seinem Leben gehören.

Der Verein „Gründerkreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“, jetzt „Freundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“, hat zusammen mit interessierten Menschen diese Stiftung errichtet. Sie soll finanzielle und sachliche Leistungen sicherstellen, die der Förderung und Lebensqualität der betreuten Menschen dieser Lebensgemeinschaft dienen. Diese werden bisher häufig von Eltern und Angehörigen zusätzlich übernommen. Die Stiftung soll diese Leistungen auch für den Fall ermöglichen, dass Eltern und Angehörige nicht mehr vorhanden sind.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1) Die Stiftung führt den Namen:
„Stiftung Eichhof“
Lebensgemeinschaft für Menschen mit einer geistigen Behinderung.
2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Much.

§ 2 Stiftungszweck

1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Wohlfahrtswesens, der Wohlfahrtspflege und zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) die Beschaffung von Mitteln für die „Lebensgemeinschaft Eichhof gGmbH“ zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken,
b) die Unterstützung und Förderung der betreuten Menschen mit Maßnahmen wie z.B. Therapien, Freizeit und Erholungsmaßnahmen, Weiterbildung, medizinische Hilfen und Unterstützung, Gestellung von zusätzlichem Pflege- und Hilfspersonal, Unterstützung und Hilfestellung bei der gesetzlichen Betreuung, Altenpflege und tagesbegleitende Betreuung, Hospizarbeit, usw. dort, wo die Bedürfnisse nicht durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritte gedeckt werden,
c) die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und tagesstrukturierenden Hilfen für die betreuten Menschen,
d) die Schaffung und Erhaltung von Wohnungen für die betreuten Menschen,
e) Hilfeleistungen sind auch für behinderte Menschen möglich, die auf dem Eichhof gelebt haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke und im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabeordnung verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

1) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt sind oder soweit dies ansonsten nach § 58 Nr. 11 AO zulässig ist. Unselbständige Stiftungen können vom Vorstand ab einem Betrag von Euro 100.000,– angenommen werden.

3) Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.

4) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 3 ist zu beachten.

5) Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung unselbstständiger Stiftungen übernehmen, sofern diese zugunsten von Menschen mit Behinderungen errichtet werden.

§ 5 Mittelverwendung

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. In den ersten drei Jahren sind die Erträge dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

2) Dem durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Stiftungsorgane

1) Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand

b) das Stiftungskuratorium.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach dem Landesreisekostengesetz.

3) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechend, einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Stiftung dürfen weder Mitglieder des Stiftungsvorstands oder des Stiftungskuratoriums noch Mitarbeiter oder Geschäftsführer der „Lebensgemeinschaft Eichhof gGmbH“ sein.

4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

5) Außer den vorstehend unter a) und b) genannten Organen hat die Stiftung eine Stifterversammlung.

§ 8 Stiftungsvorstand

1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er wird vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist unbegrenzt zulässig.Nach Ablauf der Periode, für die sie bestellt sind, bleiben die Vorstandsmitglieder so lange geschäftsführend im Amt, bis sie wiederbestellt oder neue Vorstandsmitglieder bestellt sind.

Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig Funktionsträger oder Mitarbeiter in den Organisationen des Eichhofs („Lebensgemeinschaft Eichhof gGmbH“ oder „Freundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“ oder „Mitarbeiterverein für die Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“) sein.

2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsvorstandsmitgliedes wird für die restliche Zeit vom Kuratorium ein neues Vorstandsmitglied bestellt.

3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Auf Einladung des Vorsitzenden tritt der Stiftungsvorstand mindestens einmal im Jahr zusammen.

4) Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde jederzeit vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung, dazu gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,

c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die erforderliche Rechenschaftslegung,

d) die Bestellung eines Geschäftsführers und die Anstellung weiterer Mitarbeiter.

2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied.

3) Der Vorstand stellt sicher, dass keine Informationen über einzelne Zuwendungen an Mitarbeiter oder Funktionsträger der „Lebensgemeinschaft Eichhof gGmbH“ oder deren Gesellschafter gelangen.

§ 10 Stiftungskuratorium

1) Das Stiftungskuratorium besteht aus den Mitgliedern des Vorstands des Vereins „Freundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“.

2) Das Stiftungskuratorium kann bis zu drei Mitglieder kooptieren. Die kooptierten Mitglieder müssen sich in der Öffentlichkeit besonders für die Zwecke der Stiftung eingesetzt haben oder künftig einsetzen.

3) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Es tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

1) Das Stiftungskuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und die Verwendung der Stiftungsmittel.

2) Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben.

3) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechenschaftslegung werden vom Kuratorium verabschiedet.

4) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstands und kann diese mit 2/3 Mehrheit abberufen (§ 8 Ziffer 4).

§ 12 Beschlussfassung

1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Einmütigkeit in der Beschlussfassung ist anzustreben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Beschlüsse können im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern keines der Organmitglieder widerspricht. Die Umlaufbeschlüsse sind in der jeweils nächstfolgenden Sitzung zu protokollieren.

2) Zweckändernde Beschlüsse und ein Beschluss über einen Zusammenschluss oder eine Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.

3) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail oder Kurznachricht eingeladen.

§ 13 Stifterversammlung

1) Die Stifterversammlung besteht aus denjenigen Stiftern, die einen Mindestbetrag von Euro 1.000,– gestiftet oder zugestiftet haben. Die Höhe des Mindestbetrages kann vom Stiftungskuratorium mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Die Stifterversammlung hat mindestens zehn Mitglieder und tritt zum ersten Mal zusammen, sobald die Mindestzahl von zehn Stiftern erreicht ist.

2) Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Stifter können schriftlich ihren Austritt aus der Stifterversammlung erklären.

3) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen.

4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.

5) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Stiftungsvorstand mit einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen (Jahresversammlung).

§ 14 Aufgaben der Stifterversammlung

Die Stifterversammlung wird vom Vorstand über den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres in Kenntnis gesetzt. Sie wird über das Stiftungsprogramm und die aktuellen Projekte vom Vorstand informiert.

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung, Vermögensanfall bei Auflösung oder Aufhebung

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Stiftungssatzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder später dem Betreuungsgesetz angepasst werden müssen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Stiftungssatzung nicht berührt.

2) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich, oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung mit allen Stimmen aller Mitglieder der Stiftung einen neuen Zweck geben. Der neue Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbegünstigt zu sein.

3) Für den Beschluss über einen Zusammenschluss mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gelten die gleichen Bedingungen wie in Abs. 2. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

4) Sonstige Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder von Vorstand und Kuratorium beschlossen.

5) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich geändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters / der Stifter(in) gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

6) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen primär an die „Lebensgemeinschaft Eichhof gGmbH“, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Sofern die „Lebensgemeinschaft Eichhof gGmbH“ nicht mehr besteht, fällt es an den „Freundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.“ mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 16 Aufsicht

1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert der Jahresabschluss (Vermögensaufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnung) zusammen mit einem Tätigkeitsbericht vorzulegen.

2) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, einen Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§2 und § 12, Abs. 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig.

§17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt, nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht, am 01.04.2018 in Kraft.