{"id":96,"date":"2018-04-01T16:52:37","date_gmt":"2018-04-01T14:52:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eichhof.org\/stiftung\/?page_id=96"},"modified":"2018-05-03T11:56:43","modified_gmt":"2018-05-03T09:56:43","slug":"die-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.eichhof.org\/stiftung\/die-satzung\/","title":{"rendered":"Satzung der Stiftung Eichhof in der Fassung vom 01.04.2018"},"content":{"rendered":"<h2>Pr\u00e4ambel<\/h2>\n<p>Der Verein &#8222;Gr\u00fcnderkreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.&#8220; hat f\u00fcr Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung einschlie\u00dflich solcher schwerster Art eine d\u00f6rfliche Lebensgemeinschaft gegr\u00fcndet. Sie ist bem\u00fcht, ihr Denken und Tun an dem anthroposophischen Menschenbild von Rudolf Steiner und der von ihm entwickelten Sozialtherapie auszurichten.<\/p>\n<p>In dieser Lebensgemeinschaft wird jeder Mensch respektiert in seiner Einzigartigkeit und Entwicklungsf\u00e4higkeit unabh\u00e4ngig von den Erschwernissen oder Behinderungen, die zu seinem Leben geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Der Verein &#8222;Gr\u00fcnderkreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.&#8220;, jetzt &#8222;Freundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.&#8220;, hat zusammen mit interessierten Menschen diese Stiftung errichtet. Sie soll finanzielle und sachliche Leistungen sicherstellen, die der F\u00f6rderung und Lebensqualit\u00e4t der betreuten Menschen dieser Lebensgemeinschaft dienen. Diese werden bisher h\u00e4ufig von Eltern und Angeh\u00f6rigen zus\u00e4tzlich \u00fcbernommen. Die Stiftung soll diese Leistungen auch f\u00fcr den Fall erm\u00f6glichen, dass Eltern und Angeh\u00f6rige nicht mehr vorhanden sind.<\/p>\n<h2>\u00a7 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Die Stiftung f\u00fchrt den Namen:<br \/>\n\u201eStiftung Eichhof\u201c<br \/>\nLebensgemeinschaft f\u00fcr Menschen mit einer geistigen Behinderung.<br \/>\n2) Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts mit Sitz in Much.<\/p>\n<h2>\u00a7 2 Stiftungszweck<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur F\u00f6rderung des Wohlfahrtswesens, der Wohlfahrtspflege und zur Unterst\u00fctzung hilfsbed\u00fcrftiger Personen im Sinne des \u00a7 53 AO.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">a) die Beschaffung von Mitteln f\u00fcr die \u201eLebensgemeinschaft Eichhof gGmbH\u201c zur Verwirklichung von deren steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken,<br \/>\nb) die Unterst\u00fctzung und F\u00f6rderung der betreuten Menschen mit Ma\u00dfnahmen wie z.B. Therapien, Freizeit und Erholungsma\u00dfnahmen, Weiterbildung, medizinische Hilfen und Unterst\u00fctzung, Gestellung von zus\u00e4tzlichem Pflege- und Hilfspersonal, Unterst\u00fctzung und Hilfestellung bei der gesetzlichen Betreuung, Altenpflege und tagesbegleitende Betreuung, Hospizarbeit, usw. dort, wo die Bed\u00fcrfnisse nicht durch Zuwendungen der \u00f6ffentlichen Hand oder Dritte gedeckt werden,<br \/>\nc) die Schaffung und Erhaltung von Arbeitspl\u00e4tzen und tagesstrukturierenden Hilfen f\u00fcr die betreuten Menschen,<br \/>\nd) die Schaffung und Erhaltung von Wohnungen f\u00fcr die betreuten Menschen,<br \/>\ne) Hilfeleistungen sind auch f\u00fcr behinderte Menschen m\u00f6glich, die auf dem Eichhof gelebt haben.<\/p>\n<h2>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Die Stiftung ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr ihre satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke und im Rahmen des \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabeordnung verwendet werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen oder sonstige Verm\u00f6genszuwendungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<h2>\u00a7 4 Stiftungsverm\u00f6gen<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Das Stiftungsverm\u00f6gen besteht zun\u00e4chst aus der im Stiftungsgesch\u00e4ft genannten Erstausstattung.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Dem Stiftungsverm\u00f6gen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die ausdr\u00fccklich als Zustiftungen bestimmt sind oder soweit dies ansonsten nach \u00a7 58 Nr. 11 AO zul\u00e4ssig ist. Unselbst\u00e4ndige Stiftungen k\u00f6nnen vom Vorstand ab einem Betrag von Euro 100.000,&#8211; angenommen werden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Das Stiftungsverm\u00f6gen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ungeschm\u00e4lert und in seinem Substanzwert zu erhalten.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">4) Das Stiftungsverm\u00f6gen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne d\u00fcrfen ganz oder teilweise zur Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 3 ist zu beachten.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">5) Die Stiftung kann die treuh\u00e4nderische Verwaltung unselbstst\u00e4ndiger Stiftungen \u00fcbernehmen, sofern diese zugunsten von Menschen mit Behinderungen errichtet werden.<\/p>\n<h2>\u00a7 5 Mittelverwendung<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Die Ertr\u00e4ge des Stiftungsverm\u00f6gens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes zu verwenden. In den ersten drei Jahren sind die Ertr\u00e4ge dem Stiftungsverm\u00f6gen zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Dem durch die Stiftung Beg\u00fcnstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.<\/p>\n<h2>\u00a7 6 Gesch\u00e4ftsjahr<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<h2>\u00a7 7 Stiftungsorgane<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Organe der Stiftung sind<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">a) der Stiftungsvorstand<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">b) das Stiftungskuratorium.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich t\u00e4tig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach dem Landesreisekostengesetz.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, dem Umfang des Tagesgesch\u00e4fts entsprechend, einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu bestellen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und die Mitarbeiter der Stiftung d\u00fcrfen weder Mitglieder des Stiftungsvorstands oder des Stiftungskuratoriums noch Mitarbeiter oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eLebensgemeinschaft Eichhof gGmbH\u201c sein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">4) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung nach den in der Gesch\u00e4ftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">5) Au\u00dfer den vorstehend unter a) und b) genannten Organen hat die Stiftung eine Stifterversammlung.<\/p>\n<h2>\u00a7 8 Stiftungsvorstand<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er wird vom Kuratorium f\u00fcr die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist unbegrenzt zul\u00e4ssig.Nach Ablauf der Periode, f\u00fcr die sie bestellt sind, bleiben die Vorstandsmitglieder so lange gesch\u00e4ftsf\u00fchrend im Amt, bis sie wiederbestellt oder neue Vorstandsmitglieder bestellt sind.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Mitglieder des Vorstands d\u00fcrfen nicht gleichzeitig Funktionstr\u00e4ger oder Mitarbeiter in den Organisationen des Eichhofs (\u201eLebensgemeinschaft Eichhof gGmbH\u201c oder \u201eFreundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.\u201c oder \u201eMitarbeiterverein f\u00fcr die Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.\u201c) sein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsvorstandsmitgliedes wird f\u00fcr die restliche Zeit vom Kuratorium ein neues Vorstandsmitglied bestellt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Der Stiftungsvorstand w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Auf Einladung des Vorsitzenden tritt der Stiftungsvorstand mindestens einmal im Jahr zusammen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">4) Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen aus wichtigem Grunde jederzeit vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 2\/3 seiner Mitglieder abberufen werden.<\/p>\n<h2>\u00a7 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung, dazu geh\u00f6ren insbesondere:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">a) die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">b) die Entscheidung \u00fcber die Verwendung der Stiftungsmittel,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">c) die Berichterstattung \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Stiftung und die erforderliche Rechenschaftslegung,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\">d) die Bestellung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und die Anstellung weiterer Mitarbeiter.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Der Vorstand stellt sicher, dass keine Informationen \u00fcber einzelne Zuwendungen an Mitarbeiter oder Funktionstr\u00e4ger der \u201eLebensgemeinschaft Eichhof gGmbH\u201c oder deren Gesellschafter gelangen.<\/p>\n<h2>\u00a7 10 Stiftungskuratorium<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Das Stiftungskuratorium besteht aus den Mitgliedern des Vorstands des Vereins \u201eFreundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.\u201c.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Das Stiftungskuratorium kann bis zu drei Mitglieder kooptieren. Die kooptierten Mitglieder m\u00fcssen sich in der \u00d6ffentlichkeit besonders f\u00fcr die Zwecke der Stiftung eingesetzt haben oder k\u00fcnftig einsetzen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Das Stiftungskuratorium w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br \/>\nEs tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen.<\/p>\n<h2>\u00a7 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Das Stiftungskuratorium wacht \u00fcber die Einhaltung des Stifterwillens und die Verwendung der Stiftungsmittel.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Das Kuratorium ber\u00e4t den Stiftungsvorstand bei der Erf\u00fcllung der Stiftungsaufgaben.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Der vom Vorstand erarbeitete T\u00e4tigkeitsbericht und die entsprechende Rechenschaftslegung werden vom Kuratorium verabschiedet.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">4) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstands und kann diese mit 2\/3 Mehrheit abberufen (\u00a7 8 Ziffer 4).<\/p>\n<h2>\u00a7 12 Beschlussfassung<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder einschlie\u00dflich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschl\u00fcsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Einm\u00fctigkeit in der Beschlussfassung ist anzustreben.<br \/>\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.<br \/>\nBeschl\u00fcsse k\u00f6nnen im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, sofern keines der Organmitglieder widerspricht. Die Umlaufbeschl\u00fcsse sind in der jeweils n\u00e4chstfolgenden Sitzung zu protokollieren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Zweck\u00e4ndernde Beschl\u00fcsse und ein Beschluss \u00fcber einen Zusammenschluss oder eine Aufl\u00f6sung der Stiftung bed\u00fcrfen der Zustimmung aller Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail oder Kurznachricht eingeladen.<\/p>\n<h2>\u00a7 13 Stifterversammlung<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Die Stifterversammlung besteht aus denjenigen Stiftern, die einen Mindestbetrag von Euro 1.000,&#8211; gestiftet oder zugestiftet haben. Die H\u00f6he des Mindestbetrages kann vom Stiftungskuratorium mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft ge\u00e4ndert werden. Die Stifterversammlung hat mindestens zehn Mitglieder und tritt zum ersten Mal zusammen, sobald die Mindestzahl von zehn Stiftern erreicht ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Die Zugeh\u00f6rigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder \u00fcbertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben \u00fcber. Stifter k\u00f6nnen schriftlich ihren Austritt aus der Stifterversammlung erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) Juristische Personen k\u00f6nnen der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angeh\u00f6ren, als sie eine nat\u00fcrliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verf\u00fcgung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verf\u00fcgung von Todes wegen eine nat\u00fcrliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angeh\u00f6ren soll.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">5) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Stiftungsvorstand mit einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen (Jahresversammlung).<\/p>\n<h2>\u00a7 14 Aufgaben der Stifterversammlung<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Stifterversammlung wird vom Vorstand \u00fcber den Wirtschaftsplan f\u00fcr das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den T\u00e4tigkeitsbericht des Vorjahres in Kenntnis gesetzt. Sie wird \u00fcber das Stiftungsprogramm und die aktuellen Projekte vom Vorstand informiert.<\/p>\n<h2>\u00a7 15 Satzungs\u00e4nderung, Aufl\u00f6sung, Verm\u00f6gensanfall bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Stiftungssatzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder sp\u00e4ter dem Betreuungsgesetz angepasst werden m\u00fcssen, so wird hierdurch die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen der Stiftungssatzung nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Wird die Erf\u00fcllung des Stiftungszweckes (\u00a7 2) unm\u00f6glich, oder erscheint sie angesichts wesentlicher Ver\u00e4nderungen der Verh\u00e4ltnisse nicht mehr sinnvoll, so k\u00f6nnen Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung mit allen Stimmen aller Mitglieder der Stiftung einen neuen Zweck geben. Der neue Stiftungszweck hat ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigt zu sein.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">3) F\u00fcr den Beschluss \u00fcber einen Zusammenschluss mit einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten Stiftung oder \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Stiftung gelten die gleichen Bedingungen wie in Abs. 2. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbeg\u00fcnstigt sein. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">4) Sonstige Satzungs\u00e4nderungen werden mit 2\/3 Mehrheit aller Mitglieder von Vorstand und Kuratorium beschlossen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">5) \u00dcber alle Beschl\u00fcsse, mit denen die Satzung ge\u00e4ndert wird, ist die Stiftungsbeh\u00f6rde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.<br \/>\nBeschl\u00fcsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich ge\u00e4ndert wird, sollen erst nach vorheriger Anh\u00f6rung des Stifters \/ der Stifter(in) gefasst werden. Sie bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Stiftungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">6) Bei der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das verbleibende Verm\u00f6gen prim\u00e4r an die \u201eLebensgemeinschaft Eichhof gGmbH\u201c, die es ausschlie\u00dflich und unmittelbar zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zu verwenden hat. Sofern die \u201eLebensgemeinschaft Eichhof gGmbH\u201c nicht mehr besteht, f\u00e4llt es an den \u201eFreundeskreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.\u201c mit der Auflage, es ausschlie\u00dflich und unmittelbar zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.<\/p>\n<h2>\u00a7 16 Aufsicht<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1) Stiftungsbeh\u00f6rde ist die Bezirksregierung K\u00f6ln, oberste Stiftungsbeh\u00f6rde ist das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.<br \/>\nDie Stiftungsbeh\u00f6rde ist auf Wunsch jederzeit \u00fcber alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres unaufgefordert der Jahresabschluss (Verm\u00f6gensaufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnung) zusammen mit einem T\u00e4tigkeitsbericht vorzulegen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2) Unabh\u00e4ngig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, einen Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufl\u00f6sung der Stiftung dem zust\u00e4ndigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungs\u00e4nderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbeg\u00fcnstigung einzuholen.<br \/>\nF\u00fcr die Wirksamkeit von Zweck\u00e4nderungen (\u00a72 und \u00a7 12, Abs. 2) ist eine Einwilligung dieser Beh\u00f6rde n\u00f6tig.<\/p>\n<h2>\u00a717 Inkrafttreten<\/h2>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Die Satzung tritt, nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht, am 01.04.2018 in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4ambel Der Verein &#8222;Gr\u00fcnderkreis Lebensgemeinschaft Eichhof e.V.&#8220; hat f\u00fcr Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung einschlie\u00dflich solcher schwerster Art eine d\u00f6rfliche Lebensgemeinschaft gegr\u00fcndet. Sie ist bem\u00fcht, ihr Denken und Tun an dem anthroposophischen Menschenbild von Rudolf Steiner und der von ihm entwickelten Sozialtherapie auszurichten. 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